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Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus enstandenen Schaden verpflichtet (§ 823 BGB).
Mit einer Privathaftpflicht kann man sich vor den finanziellen Folgen dieser Verpflichgtung schützen. Nachfolgende Leistungen sind enthalten bzw. können vereinbart werden (Auszug): |